Überblick der geltenden Regelungen ab dem 23. August 2021

Überblick der geltenden Regelungen ab dem 23. August 2021

Sportausübung ist wie folgt zulässig

Die bisherige Differenzierung in Inzidenzwerte unter 50 und über 50 in der bayerischen Verordnung wird der Bundesregelung angepasst.

Ab sofort ist ein Inzidenzwert von 35 die Grenze

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 ist Sport weiterhin überall (Innen- und Außenbereich) ohne Testnachweis gestattet.

Ist die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten

  • ist Sport im Außenbereich ohne Gruppenbegrenzung weiterhin ohne Testnachweis möglich.
  • für den Sport in geschlossenen Räumen ist bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 ein Testnachweis nach Maßgabe von § 4 notwendig. Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind a) asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, b) Kinder bis zum sechsten Geburtstag und c) Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Für Schülerinnen und Schüler gilt die Ausnahme von den Testerfordernissen auch in den Ferien und damit ab Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 23.08.2021, namentlich auch in den aktuell laufenden Sommerferien.

Das heißt, Sport im Innenbereich dürfen dann nur noch negativ Getestete, Genesene und vollständig Geimpfte ausüben.

Für die Nutzung von Umkleideräumen und Sanitäranlagen beim Sport im Freien, ist kein Testnachweis nötig.

Die Personenbegrenzung, dass in Gruppen bis 10 Personen keine Testpflicht gilt, entfällt.

  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten wird, müssen auch die Besucher bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen einen Testnach-weis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.
    Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind
    a) asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,
    b) Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
    c) Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Für Schülerinnen und Schüler gilt die Ausnahme von den Testerfordernissen auch in den Ferien und damit ab Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 23.08.2021, namentlich auch in den aktuell laufenden Sommerferien.
  • Neu sind auch die Zuschauergrenzen (§ 12 Abs. 3 der Verordnung) bei länderübergreifenden Sportveranstaltungen: Die Überschreitung der 35er-Inzidenz als Begrenzung auf maximal 1.500 Fans entfällt. Stattdessen wird bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den vorhandenen Sitzplätzen die Zuschauenden-Anzahl (inklusive geimpfter und genesener Personen) von 35 auf 50 Prozent, der Kapazität der jeweiligen Sportstätte, erhöht. Höchstens sind aber 25.000 Zuschauende mit festen Sitzplätzen zulässig. Die Zuschauer müssen ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.
  • Eine grundlegende Überarbeitung der IfSMV ist von Seiten der bayerischen Staatsregierung für die (nächste) Verordnung nach dem 10.09.21 geplant.

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